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Allgemeines Vertragsrecht
aufwaerts

Das allgemeinen Vertragsgesetz (Avtalslagen) von 1915 definiert die wesentlichen Teile des allgemeinen Vertragsrechtes. Die Bestimmungen, die den Vertragsschluß regeln, sind mit wenigen Ausnahmen dispositiv.

Für das Entstehen von Verträgen gibt es generell keine Formvorschriften, d.h. Angebot und Annahme können mündlich erfolgen. Schriftliche Ausarbeitungen werden beispielsweise bei Immobilienkäufen, Bestellung von Hypotheken und einigen Eheverträgen gefordert. Eine Beurkundungspflicht von Verträgen mittels eines Notars besteht in Schweden nicht. In der Regel werden Geschäfte basierend auf standardisierten Vertragsformularen abgeschlossen.

Verträgen sind u.a. unwirksam bei Nötigung, Betrug und Wucher. Weiterhin gibt es zwei Generalklauseln hinsichtlich sittenwidriger Verträge und unbilliger Klauseln.

Bei Verstößen gegen Wettbewerbsgesetze sind Verträge ebenfalls ungültig. Auch sind die Gerichte verpflichtet die Vertragspartner darauf hinzuweisen, daß die Ungültigkeit eines Vertrages von beiden Vertragsparteien jederzeit angezeigt werden kann.

Im Streitfalle orientieren sich die Gerichte nicht nur nach dem Wortlaut des Vertragstextes, sondern agieren mehr nach dem Grundsatz, daß bei Verträgen der gemeinsame Wille der Vertragspartner maßgebend ist.

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