| Das allgemeinen
Vertragsgesetz (Avtalslagen) von 1915 definiert die wesentlichen Teile des
allgemeinen Vertragsrechtes. Die Bestimmungen, die den Vertragsschluß regeln, sind mit
wenigen Ausnahmen dispositiv. Für das
Entstehen von Verträgen gibt es generell keine Formvorschriften, d.h. Angebot und Annahme
können mündlich erfolgen. Schriftliche Ausarbeitungen werden beispielsweise bei
Immobilienkäufen, Bestellung von Hypotheken und einigen Eheverträgen gefordert. Eine
Beurkundungspflicht von Verträgen mittels eines Notars besteht in Schweden nicht. In der
Regel werden Geschäfte basierend auf standardisierten Vertragsformularen abgeschlossen.
Verträgen sind u.a. unwirksam bei Nötigung, Betrug
und Wucher. Weiterhin gibt es zwei Generalklauseln hinsichtlich sittenwidriger Verträge
und unbilliger Klauseln.
Bei Verstößen gegen Wettbewerbsgesetze sind
Verträge ebenfalls ungültig. Auch sind die Gerichte verpflichtet die Vertragspartner
darauf hinzuweisen, daß die Ungültigkeit eines Vertrages von beiden Vertragsparteien
jederzeit angezeigt werden kann.
Im Streitfalle orientieren sich die Gerichte nicht
nur nach dem Wortlaut des Vertragstextes, sondern agieren mehr nach dem Grundsatz, daß
bei Verträgen der gemeinsame Wille der Vertragspartner maßgebend ist. |