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In Schweden gibt es sechs
Gerichte der zweiten Instanz, von denen das älteste und größte das Svea hovrätt in
Stockholm ist, das bereits 1614 gegründet wurde. Berufungen gegen Entscheidungen von
Amtsgerichten können bei den Oberlandesgerichten eingelegt werden, wo über sie von drei,
oder in einigen Fällen vier, Berufsrichtern oder von drei Berufsrichtern und zwei
Laien-Beisitzern entschieden wird. In minderen Strafsachen, wo nur Geldstrafen verhängt
worden sind, und in Zivilsachen, in denen es um geringe Forderungen geht, ist eine
Zulassung der Berufung vorgesehen, ehe eine Sache vor dem Oberlandesgericht verhandelt
werden kann. In gewissen Prozessen, die die Enteignung und Bildung von Grundeigentum
betreffen, ist das Gericht in besonderer Weise zusammengesetzt. Ihm gehören dabei auch
technische Experten an. Der höchste Richter eines Oberlandesgerichts trägt den Titel
Präsident des Oberlandesgerichts (hovrättspresident). Die Vorbereitungsarbeiten werden
in großem Ausmaß von jüngeren Richtern besorgt, die vor dem Abschluß ihrer Ausbildung
stehen. Übrigens werden viele Sekretäre und Experten, die in den Ministerien und den
Enquete-Kommissionen arbeiten, aus den Reihen der jungen Referendare und Assessoren an den
Oberlandesgerichten berufen. |
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