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Ein wichtiges Merkmal der
Gesetzgebung ist darin zu sehen, daß sie seit Ende des 19. Jahrhunderts in so großem
Ausmaß in Zusammenarbeit mit den anderen nordischen Ländern vorbereitet worden ist. Das
Ergebnis ist daraus ersichtlich, daß in Skandinavien ein bedeutender Grad an gesetzlicher
Übereinstimmung besteht, besonders auf dem Gebiet des Zivilrechts. Die Machthaber sind vorsichtig vorgegangen, was die
verfassungsmäßigen und parlamentarischen Prozeduren betrifft. Dasselbe läßt sich von
Fragen sagen, die die Organisation der öffentlichen Verwaltung und des Rechtswesens
betreffen. Es ist nach wie vor richtig zu behaupten, daß das öffentliche Leben in
Schweden in ungewöhnlich hohem Grad von den Idealen einer durch das Gesetz regierten
Gesellschaft durchdrungen ist. Daß das für die Gerichte gilt, ist selbstverständlich;
aber auch in bezug auf die Verwaltungsbehörden ist es beachtenswert, daß diese sich in
ihrer Tätigkeit in so großem Ausmaß von den Arbeitsformen des Rechtswesens leiten
lassen. Die schwedischen Verwaltungsbeamten befolgen sehr weitgehend die
niedergeschriebenen Rechtsvorschriften oder allgemein anerkannten Präzedenzfälle.
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