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Es gibt etwa einhundert
Gerichte erster Instanz (Amtsgerichte). Diese Gerichte sind von sehr verschiedener
Größe. Die kleinsten sind nur mit ein oder zwei Berufsrichtern besetzt, während das
größte Gericht, das Amtsgericht in Stockholm, eine sehr große Zahl von Richtern
beschäftigt. Im schwedischen Gerichtswesen
spielen die Gerichte erster Instanz eine vorherrschende Rolle. Im Prinzip gibt es keine
Begrenzung für die Zuständigkeit dieser Gerichte in bezug auf die Rechtsgebiete, zu
denen die dort anhängig zu machenden Fälle gehören. Alle Straf- und Zivilsachen werden,
unabhängig von der Schwere der zugrundeliegenden Straftat oder der Höhe der Forderung in
Zivilsachen, zuerst vor ein Amtsgericht gebracht.
Der höchste Richter (Präsident) eines Gerichts
erster Instanz trägt den mittelalterlichen Titel lagman. Als Mitarbeiter hat er einen
oder mehrere Richter, die den Titel rådman tragen, und mehrere in der Ausbildung
befindliche Juristen, d.h. Gerichtsreferendare, die ihre theoretische Ausbildung an der
Universität abgeschlossen haben.
Das entscheidende Gericht eines schwedischen
Amtsgerichts besteht in den meisten Strafsachen und in einigen Familienrechtssachen aus
einem zum Richteramt befähigten Berufsrichter und einer Anzahl von Laien-Beisitzern
(nämndemän), die an der Hauptverhandlung teilnehmen. Die Beisitzer werden jeweils für
eine Periode von vier Jahren durch die örtlichen Volksvertretungen gewählt. Gewählt
werden können alle in den Wahllisten aufgeführten wählbaren Bürger. Die meisten von
ihnen werden für neue Perioden wiedergewählt, und da jeder Laien-Beisitzer an etwa zehn
Gerichtstagen im Jahr aktiv tätig ist, sammeln diese Beisitzer im Laufe der Zeit eine
beachtliche Erfahrung. In Strafsachen besteht das Gericht normalerweise aus einem
Berufsrichter als Vorsitzendem und je nach der Schwere der zugrundeliegenden
Straftat drei oder fünf Beisitzern.
Die Teilnahme der nämndemän an den
Gerichtsverfahren, die auf die mittelalterliche Tradition der Bauerngerichte zurückgeht
und dem öffentlichen Leben Schwedens einen bedeutenden Einschlag von Demokratie
zugeführt hat, darf nicht mit der anglo-amerikanischen Jury oder dem kontinentalen
Schöffengericht verwechselt werden. Die Laien-Beisitzer befassen sich nicht nur mit der
Schuldigsprechung bzw. Freisprechung, sondern beraten mit dem Richter auch in
Rechtsfragen, wie der Strafzumessung in Strafsachen.
Bei Verfahren, die ohne nämndemän durchgeführt
werden, besteht das Gericht im allgemeinen aus drei Berufsrichtern oder in Fällen
von geringerer Bedeutung aus einem solchen Richter. Bei gewissen Arten von
Verfahren kann das Gericht in besonderer Weise zusammengesetzt sein, indem außer den
Berufsrichtern auch technische Experten dem Gericht angehören. Dies kommt z.B. bei
Enteignungsverfahren und der Bildung von Grundeigentum vor.
Ungefähr 10 % aller Fälle der Gerichte erster Instanz gehen weiter an die
Oberlandesgerichte. |
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