
|
|
Die Befugnis zur
Gesetzgebung kommt dem Reichstag zu, der aus einer Kammer mit 349 Abgeordneten besteht,
die alle vier Jahre in direkter Wahl gewählt werden. Die Regierung hat jedoch die
Befugnis, Verordnungen in weniger wichtigen Angelegenheiten zu erlassen. In gewissem
Ausmaß kann diese Befugnis direkt aus dem Grundgesetz über die Regierungsform
hergeleitet werden. Die Regierung kann jedoch eine Befugnis zum Erlaß von Verordnungen
auch durch vom Reichstag verabschiedete Gesetze erhalten. Die Zuständigkeit der Regierung
hinsichtlich des Erlasses von Verordnungen erstreckt sich hauptsächlich auf die
öffentliche Verwaltung und die Wirtschaftspolitik. Wenn
eine Regierungsvorlage ein für die Öffentlichkeit wichtiges Gesetz berührt, sollte die
Regierung ein Gutachten des Gesetzgebungsrates (lagrådet) anfordern. Dieser Rat besteht
aus Richtern des Obersten Gerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes, den
höchsten Gerichtsbehörden in Schweden.
Schweden hat nach wie vor eine Staatskirche, und die
wichtigsten gesetzgeberischen Angelegenheiten, die die Kirche berühren, müssen vom
Reichstag nach Anhörung der Synode der Schwedischen Kirche behandelt werden. Die Synode
besteht aus gewählten Mitgliedern. Das Verhältnis zwischen Staat und Staatskirche wird
gegenwärtig revidiert; die neue Vereinbarung wird zu Beginn des nächsten Jahrhunderts in
Kraft treten. |
|
|