| Grundlage für die Offene
Handelsgesellschaft ist das Gesetz von 1980. Die
Offene Handelsgesellschaft ist eine juristische Person, doch keine steuerliche Einheit, so
daß die Gesellschafter einzeln als auch gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft haften.
Die Handelgesellschaft wird durch Einigung zweier
oder mehrerer Gesellschafter gegründet; hierbei kann es sich um natürliche oder
juristische Personen handeln. Hierzu bedarf es keiner Schriftform.
Anschließend wird die Gesellschaft in einem
öffentlich geführten Verzeichnis (handelsregister) registriert. Dieses wird beim
zuständigen Patent- und Registeramt geführt.
Beschränkungen für ausländische juristische oder
natürliche Personen bei der Gründung oder dem Erwerb von Handelsgesellschaften bestehen
nicht.
Das Gesetz über Handelsgesellschaften enthält
Normen über
Diese Normen haben dispositiven Charakter. |