| Die Aufnahme eines
Geschäftsbetriebes in Schweden ohne Gründung einer schwedischen Tochtergesellschaft ist
über die Errichtung einer Niederlassung möglich. Diese eintragungspflichtige
Niederlassung ist im körperrechtlichen Sinne kein schwedisches Unternehmen, sondern Teil
der ausländischen Gesellschaft. Die
Geschäftsaktivitäten in der Niederlassung, die ggf. eine schwedische Steuereinheit
bilden kann, unterliegen schwedischem Recht.
Registrierung
Rechtliche Grundlage für die Eröffnung einer
Niederlassung bildet das Gesetz über ausländische Niederlassungen (Lag om utländska
filialler m m) aus dem Jahr 1992. Das darin enthaltene Überwachungs- und
Registrierungsverfahren beschreibt die Anmeldung der Niederlassung beim Patent- und
Registeramt. Bei der Eintragung sind folgende Aspekte zu beachten:
Die Gesellschaft muß einen geschäftsführenden Direktor
ernennen, der Kraft Vollmacht das Unternehmen auch vor Gericht in Schweden vertreten kann.
Dem Direktor muß Zeichnungsberechtigung erteilt werden.
Der Name der Niederlassung muß deutlich erkennen lassen, wo das Unternehmen seinen
Hauptsitz hat. Der Zusatz "Sverigefilialen" reicht i.d.R. aus.
Jede in der EU ansässige Person
kann als geschäftsführender Direktor einer schwedischen Niederlassung fungieren.
Buchführung
Die Niederlassung muß ihre Bücher wie andere
schwedische Unternehmen auch führen. Diese Buchführung ist von einem öffentlich
vereidigten Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren. Der daraufhin erstellte
Geschäftsbereicht ist zusammen mit dem Jahresbericht der Muttergesellschaft beim Patent-
und Registergericht zu hinterlegen. |