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Zweigniederlassung
aufwaerts

Die Aufnahme eines Geschäftsbetriebes in Schweden ohne Gründung einer schwedischen Tochtergesellschaft ist über die Errichtung einer Niederlassung möglich. Diese eintragungspflichtige Niederlassung ist im körperrechtlichen Sinne kein schwedisches Unternehmen, sondern Teil der ausländischen Gesellschaft.

Die Geschäftsaktivitäten in der Niederlassung, die ggf. eine schwedische Steuereinheit bilden kann, unterliegen schwedischem Recht.

Registrierung

Rechtliche Grundlage für die Eröffnung einer Niederlassung bildet das Gesetz über ausländische Niederlassungen (Lag om utländska filialler m m) aus dem Jahr 1992. Das darin enthaltene Überwachungs- und Registrierungsverfahren beschreibt die Anmeldung der Niederlassung beim Patent- und Registeramt. Bei der Eintragung sind folgende Aspekte zu beachten:

    Die Gesellschaft muß einen geschäftsführenden Direktor ernennen, der Kraft Vollmacht das Unternehmen auch vor Gericht in Schweden vertreten kann. Dem Direktor muß Zeichnungsberechtigung erteilt werden.

    Der Name der Niederlassung muß deutlich erkennen lassen, wo das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. Der Zusatz "Sverigefilialen" reicht i.d.R. aus.

Jede in der EU ansässige Person kann als geschäftsführender Direktor einer schwedischen Niederlassung fungieren.

Buchführung

Die Niederlassung muß ihre Bücher wie andere schwedische Unternehmen auch führen. Diese Buchführung ist von einem öffentlich vereidigten Wirtschaftsprüfer zu kontrollieren. Der daraufhin erstellte Geschäftsbereicht ist zusammen mit dem Jahresbericht der Muttergesellschaft beim Patent- und Registergericht zu hinterlegen.

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