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Die Körperschaftssteuer
wird auf den Nettogewinn der Erträge aller Geschäftstätigkeiten erhoben, wobei
Kapitalverträge als normaler Gewinn besteuert werden und Kapitalverluste abzugsfähig
sind. Solange kein Doppelbesteuerungsabkommen, welches ausländische Gewinne vor
schwedischer Besteuerung befreit, besteht, können Verluste des Geschäftsbetriebes im
Ausland mit dem Gewinn aus den schwedischen Tätigkeiten verrechnet werden. Normale
Verluste sind unbegrenzt vortragsfähig.
Steuerabkommen und Dividenden
Normalerweise beträgt der Kuponsteuersatz laut
Abkommen zwischen 0- und 5% auf Dividenten, die die Tochtergesellschaft in Schweden an die
ausländische Muttergesellschaft ausschüttet. Eine 30prozentige Kuponsteuer wird bei
ausländischen Aktionären erhoben, falls für diese keines der 70
Doppelbesteuerungsabkommen in Frage kommt. Zweigniederlassungsgewinne welche im Ausland
erwirtschaftet wurden, sind kuponsteuerfrei. Eigentlich werden Zweigstellen ausländischer
Gesellschaften nach dem Nettowert ihres Anlagevermögens in Schweden besteuert, was jedoch
diskriminierend wäre, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen bestehen würde und dadurch
nicht angewendet wird.
Einkommenssteuer
Kapitaleinkünfte wie Dividenden, Zinsen und
Kapitalgewinne werden mit einer besonderen 30prozentigen staatlichen Einkommenssteuer
belegt. Einkommen aus der Anstellung wird mit einer Kommunalsteuer von durchschnittlich
31% plus einer Staatssteuer von 100skr besteuert. Einkommen oberhalb einer Grenze von
203.900skr unterliegt der Kommunalsteuer plus 25% Staatssteuer.
Mehrwertsteuer
Die schwedische Mehrwertsteuer (mervärdesskatt,
"moms") beträgt 25% und ist auf den Absatz der meisten Waren und
Dienstleistungen zu zahlen. Auf Lebensmittel, Vermietung von Räumlichkeiten und
öffentlicher Verkehr 12% und auf Zeitungen 6% erhoben werden. Von der Mehrwertsteuer
befreit sind gewisse Bildungs-, Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie
Gesundheits- Krankenführsorge und kulturelle Darbietungen. Zum Zwecke der
Mehrwertsteuererhebung müssen sich nichtschwedische Unternehmen eintragen lassen. Bis zu
einem Jahresumsatz von unter 1 Million skr. ist die Mehrwertsteuer in der
Einkommenssteuererklärung zu erklären, wobei vorläufige Mehrwertzahlungen monatlich an
die Finanzbehörde abzuführen sind. Bei einem Jahresumsatz über 1 Million skr. muß die
Mehrwertsteuer von der Einkommenssteuer gesondert erklärt werden, wobei monatliche
Mehrwertsteuerzahlungen an die Finanzbehörde zu entrichten sind. Handelsgesellschaften
sind in jeden Fall verpflichtet, die Mehrwertsteuer monatlich in gesonderten Erklärungen
anzugeben. |
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