| Für den Erwerb von
Gewerbeimmobilien durch ausländische Käufer von wird keine Erlaubnis benötigt. Für den Erwerb von Ferienhäusern ist allerdings der
Wohnsitz des Käufers zu berücksichtigen. Beim Kauf von Ein- oder Zweifamilienhäsern
sowie landwirtschaftlichen Betrieben, müssen Käufer, die ihren Wohnsitz nicht in
Schweden haben, einen Antrag an die zuständige Provinzregierung stellen. Hiervon gibt es
Ausnahmen (früherer Wohnsitz für mindestens fünf Jahre in Schweden,
Erbschaftsangelegenheiten). Juristische Personen sind ebenfalls von dem
Genehmigungsverfahren befreit.
Für Gewerbeimmobilien wird immer eine
Erwerbsgenehmigung erteilt, bei Freizeitimmobilien kann diese ggf. verweigert werden. Für
den letzteren Fall existieren mehrere Gründe. Darüberhinaus müssen auch bestimmte
formale Richtlinien eingehalten werden. |