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Unter dem Pflegepersonal
hat das Interesse, sich mit Qualitätsfragen zu beschäftigen, in den letzten Jahren stark
zugenommen. Die Entwicklung der Qualität wird als wesentlich betrachtet in einer
Situation, in der die Ressourcen begrenzt sind und es immer wichtiger wird, die Qualität
der angebotenen Leistungen nachweisen zu können, z.B. wenn ein Besteller-Ausfürender-
Verhältnis besteht und ein gewisser Wettbewerb vorliegt. Qualitätskommissionen auf Leitungsebene, bisweilen mit besonderen
Qualitätsbeauftragten, sind mit der Erarbeitung von Systemen zur Entwicklung und
Verbesserung der Qualität befaßt. Ab 1994 gelten auch Vorschriften des Zentralamts für
Gesundheits- und Sozialwesen, in denen festgelegt wird, daß eine fortlaufende,
systematische und dokumentierte Qualitätssicherungsarbeit in der Gesundheits- und
Krankenpflege betrieben werden soll.
Alle approbierten bzw. staatl. geprüften
Angehörigen des Pflegepersonals sind verpflichtet, sich an der Qualitätssicherungsarbeit
zu beteiligen, und die Chefs sind dafür verantwortlich, daß dies geschieht und daß die
Gestaltung der Arbeit zweckdienlich ist.
Entscheidend für die Ziele der Tätigkeit sollen
die Bedürfnisse der Patienten sein. Wenn ein Patient im Zusammenhang mit einer Behandlung
oder der Pflege einen ernsten Schaden erleidet oder ernstlich erkrankt, oder der Gefahr
eines solchen Schadens oder einer solchen Erkrankung ausgesetzt worden ist, muß die
behandelnde Einrichtung die beim Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen anmelden.
Wenn es sich um Fehler oder Versäumnisse seitens des Personals handelt, kann das
Zentralamt die Sache an den Zentralen medizinischen Disziplinarausschuß (Hälso- och
sjukvårdens ansvarsnämnd), ein staatliches Organ mit gerichtlichem Charakter,
weiterleiten.
An den Ausschuß kann sich auch ein Patient, oder
Angehörige eines Patienten, wenden, wenn sie der Auffassung sind, daß
Krankenpflegepersonal Fehler begangen hat. Der Ausschuß kann Disziplinarmaßnahmen
(Verwarnung oder Verweis) beschließen oder die Approbation bzw. Bestallung aberkennen.
Die Frage des finanziellen Schadensersatzes an den geschädigten Patienten wird nicht vom
Ausschuß behandelt, sondern für solche Ansprüche gibt es eine Patientenversicherung.
Die Frage, ob Personal zur Verantwortung gezogen und evertuell mit einer
Disziplinarmaßnahme belegt werden soll, ist also von der Frage der finanziellen
Kompensation des Patienten getrennt.
Seit Mitte der 70er Jahre haben die
Provinziallandtage und andere Pflegeeinrichtungen eine freiwillige Verpflichtung
übernommen, Patienten finanziell zu entschädigen, die in der Krankenpflege Schäden
erlitten haben. Ein Patient, der im Zusammenhang mit einer Untersuchung oder Behandlung
einen Schaden erlitten hat, angesteckt worden ist oder einen Unfall bei der Pflege
erlitten hat, kann Schadensersatz erhalten - unabhängig davon, ob Fahrlässigkeit von
seiten der Krankenpflegeeinrichtung vorliegt oder nicht. Aufgrund eines besonderen
Patientenschädigungsgesetzes ist ab 1995 jede Person oder Einrichtung, die Gesundheits-
oder Krankenpflege leistet, verpflichtet, bei der Pflege entstehende Schäden zu ersetzen.
Die Pflegeeinrichtungen sind gegen Schadenersatzforderungen seitens der Patienten
versichert. |