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Haftung gegenüber der Gesellschaft
aufwaerts

Gründer, Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Direktoren, Wirtschaftsprüfer oder Konkursverwalter, die der Gesellschaft fahrlässig einen Schaden zufügen können hierfür haftbar gemacht werden.

Gleiches gilt für einen Aktionär oder eine dritte Person, die vorsätzlich, grob fahrlässig oder fahrlässig gegen das Aktiengesetz oder eine Satzung der Gesellschaft verstoßen haben.

Vorstand und geschäftsführender Direktor werden auf der jährlichen Hauptversammlung entlastet. Diese Entlastung bezieht sich auf die im vorangegangenen Geschäftsjahr vorgenommenen Handlungen. Nach erfolgter Entlastung stehen der Gesellschaft nur in Ausnahmefällen (Falschinformationen, kriminelle Handlungen) Haftungsansprüche gegen den Vorstand und den geschäftsführenden Direktor zu.

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