
|
|
Gründer,
Vorstandsmitglieder, geschäftsführende Direktoren, Wirtschaftsprüfer oder
Konkursverwalter, die der Gesellschaft fahrlässig einen Schaden zufügen können hierfür
haftbar gemacht werden. Gleiches gilt für
einen Aktionär oder eine dritte Person, die vorsätzlich, grob fahrlässig oder
fahrlässig gegen das Aktiengesetz oder eine Satzung der Gesellschaft verstoßen haben.
Vorstand und geschäftsführender Direktor werden
auf der jährlichen Hauptversammlung entlastet. Diese Entlastung bezieht sich auf die im
vorangegangenen Geschäftsjahr vorgenommenen Handlungen. Nach erfolgter Entlastung stehen
der Gesellschaft nur in Ausnahmefällen (Falschinformationen, kriminelle Handlungen)
Haftungsansprüche gegen den Vorstand und den geschäftsführenden Direktor zu. |
|
|