| Aktien können bei
gleichem Nennwert, unterschiedliche Dividendenanrechte aufweisen. Darüberhinaus können
sie mit unterschiedlichen Stimmrechten ausgestattet sein. Keine Aktie darf jedoch das
10-fache Stimmrecht anderer Aktien überschreiten. Erwähnenswert
ist, daß Aktien mit einer darüberliegenden Differenz in bestehenden Gesellschaften
vorhanden sein bzw. von diesen emittiert werden können.
Möchte ein Aktionär seine Aktien veräußern, kann
die Satzung der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht zugunsten bisheriger Aktieninhaber oder
anderer Personen vorsehen.
Der Vorstand muß ein Verzeichnis aller Aktien und
Aktieninhaber führen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich. Alternativ kann die
Gesellschaft kann auch das Wertpapierregister (Värdepapperscentralen) mit der
Führung des Verzeichnisses beauftragen. Durch die damit verbundenen Kosten empfiehlt sich
dieses jedoch nur für Firmen mit einer größeren Anzahl von Aktionären. Wenn das
Wertpapierregister mit der Führung des Verzeichnisses beauftragt ist, werden keine
Aktienbriefe emittiert. |